In der Blogserie Öffentliche Förderung habe ich Ihnen in drei Artikeln den Fördermarkt der öffentlichen Hand vorgestellt. In Teil1 ging es um die kommunalen Strukturen, in Teil 2 um die Bundesländer und im Teil 3 um die Bundesförderungen. In allen drei Bereichen gibt es strikte rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, die wir in diesem Artikel konzentriert vorstellen. Zudem erhalten Sie in meinem Beitrag Die staatlichen Zuschüsse im Überblick wichtige Hintergrundinformationen zur öffentlichen Förderung sowie weiterführende Hinweise für gelingende Förderpartnerschaften mit der öffentlichen Hand.
Die Haushaltsordnungen des Staates und die damit verbundenen Verwaltungsvorschriften bilden ein festes Korsett, in dem öffentliche Förderungen abgewickelt werden.
Um sich in dieser Welt besser zurecht zu finden, zeige ich Ihnen hier einige Definitionen der wichtigsten Begriffe Öffentlicher Förderung auf:
Finanzierungsarten
In den Ausschreibungen und Richtlinien der öffentlichen Hand wird genau benannt, in welcher Form und in welchem Umfang eine Finanzierung geleistet werden kann. Neben den Modalitäten bei der Antragstellung in Ihrem Kosten- und Finanzierungsplan spielen die unterschiedlichen Finanzierungsarten auch bei der Abrechnung der Fördermaßnahme eine wichtige Rolle. Sie regeln beim zahlenmäßigen Nachweis inwiefern sich Änderungen bei den Ausgaben auch bei den Förderquoten niederschlagen können.
Anteilsfinanzierung
Die Förderung errechnet sich als Anteil bzw. Prozentsatz der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben; ein festgelegter Höchstbetrag darf jedoch nicht überschritten werden. Erzielt der Fördermittelempfänger Einsparungen oder höhere Einnahmen, als zunächst absehbar war, muss die Förderung anteilig zurückgezahlt werden. Das Verhältnis zwischen Förder- und Eigenmittelanteil ist klar definiert.
Fehlbedarfsfinanzierung
Finanziert wird der Betrag, der die Lücke zwischen den anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen des Zuwendungsempfängers andererseits schließt. Auch hier wird ein Höchstbetrag festgelegt. Einsparungen oder Mehreinnahmen führen in ihrer vollen Höhe zur Rückzahlungspflicht der Zuwendung.
Festbetragsfinanzierung
Die Zuwendung erfolgt in Form eines festen Betrages. Dieser Betrag verbleibt auch bei Einsparungen und höheren Einnahmen in voller Höhe beim Zuwendungsempfänger, es sei denn, seine Gesamtausgaben liegen unter dem Zuwendungsbetrag.
Vollfinanzierung
Dem Zuwendungsempfänger werden alle Ausgaben finanziert; ein festgelegter Höchstbetrag darf nicht überschritten werden. Jede Einnahmeerhöhung bzw. Ausgabenminderung des Zuwendungsempfängers mindert die Zuwendung in entsprechender Höhe.
Schauen Sie sich die Zuwendungsmodalitäten einer Förderrichtlinie im Vorfeld ganz genau an! Prüfen Sie, ob mit den genannten Konditionen Ihr Vorhaben finanziell realisierbar ist.
Besserstellungsverbot
Das Besserstellungsverbot legt fest, dass Empfänger von Zuwendungen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht besser vergüten dürfen als vergleichbare Angestellte des Zuwendungsgebers, was häufig einer Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) entspricht. Das Besserstellungsverbot gilt bei Empfängern institutioneller Förderung grundsätzlich, bei Empfängern von Projektförderung nur dann, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Einseitige freiwillige Leistung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
Keine Wettbewerbsverzerrung / Beihilferecht
Auch gemeinnützige Organisationen können sich im Wettbewerb mit privaten Anbietern befinden. Ein gutes Beispiel ist die Pflege – ein Markt, in dem sowohl gemeinnützige als auch gewerbliche Anbieter aktiv sind. Das europäische Beihilferecht verbietet grundsätzlich alle Förderungen, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führen können. Es soll den freien Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union sicherstellen und unzulässige Subventionen der öffentlichen Hand vermeiden. Dies kann in all den Feldern sozialer und kultureller Arbeit zu Konflikten führen, in denen marktähnliche Verhältnisse herrschen.
Unter anderem für den gemeinnützigen Bereich gibt es allerdings verschiedene Vorschriften, die bei bestimmten Beihilfen Ausnahmen zulassen und deren Höhen (Schwellenwert) über bestimmte Zeiträume regeln:
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Diese Verordnung kann beispielsweise bei regionalen Beihilfen, bei Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen, bei Umweltschutzbeihilfen, bei Beihilfen für Kultur, Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie für lokale Infrastrukturen zum Tragen kommen. Ziel der Freistellung ist ein Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in Europa.
De-minimis-Verordnung
"Beihilfen, die über die De-minimis-Verordnung vergeben werden, erlauben es, dass unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren finanzielle Beihilfen bis zu einer Höhe von maximal EUR 200.000 erhalten werden können." Hier ist zu beachten, dass nicht die einzelne Maßnahme sondern die De-minimis-Beihilfen gesammelt an ein Unternehmen kumuliert werden.
Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)
Die sogenannten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse sind Dienste, (...) "die Behörden der EU-Länder als solche einstufen und die daher mit bestimmten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbunden sind. Sie können entweder vom Staat oder von der privaten Wirtschaft bereitgestellt werden." Der Sektor der Gesundheitsversorgung fällt beispielsweise in diese Begrifflichkeit.
Prüfungsrecht
Viele Fördermittelgeber räumen sich ein umfassendes Prüfungsrecht in Bezug auf geförderte Aktivitäten ein. Das bedeutet, die Angaben in einem Verwendungsnachweis können vor Ort überprüft werden. Das betrifft insbesondere alle Belege aus der Buchhaltung, aber auch die gesamte Projektdokumentation (z. B. Teilnahmelisten, Protokolle etc.). Der geförderte Träger ist verpflichtet, diese Dokumente über mehrere Jahre aufzubewahren. (Die genauen Bedingungen werden im Rahmen der Förderung vereinbart.) Die Prüfung kann durch den Förderer, aber auch durch beauftragte Institutionen (z. B. den Rechnungshof des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union) erfolgen.
Rücklagenverbot
Bei Förderungen durch die öffentliche Hand gilt in der Regel ein Rücklagenverbot. Eine Bildung von Rücklagen aus den Zuwendungen über den Förderzeitraum hinaus ist damit ausgeschlossen und führt bei Verstoß zu einer Rückzahlungspflicht.
Subsidiarität der öffentlichen Mittel
Es darf nur gefördert werden, wenn keine ausreichenden privaten Mittel zur Verfügung stehen. Daraus ergeben sich auch Verwaltungsvorschriften, die die maximale Förderquote von der Unternehmensgröße abhängig machen.
Verwaltungsakt: Zuwendungs- / Bewilligungsbescheid
Ein Zuwendungsbescheid ist eine schriftliche Mitteilung über die Bewilligung insbesondere von staatlichen Fördermitteln. Der Bescheid regelt die Beziehungen zwischen dem Geldgeber und dem Fördermittelempfänger auf der öffentlich-rechtlichen Ebene. Insbesondere enthält die Mitteilung die Finanzierungspläne und die allgemeinen Nebenbestimmungen für die jeweiligen Zuwendungen. Sowohl der Finanzierungsplan als auch die Nebenbestimmungen sind im weiteren Verlauf der Förderung für beide Seiten verbindlich.
Die Allgemeinen Nebenstimmungen unterscheiden sich wiederum in Abhängigkeit vom Fördergegenstand:
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
Die ANBest-P regeln die Anforderung und Verwendung der Zuwendung für eine Projektförderung im Detail. So sind die Kriterien gegeben, die die nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder eine Änderung der Finanzierung sowie Vergabe von Aufträgen bestimmen. Auch die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers gegenüber dem Fördermittelgeber sowie die Form des Verwendungsnachweis und dessen Prüfung sind hierüber geregelt.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)
Beim Erhalt einer institutionellen Förderung, wie zum Beispiel häufig im Kulturbereich der Fall, kommt die ANBest-I zum Tragen. Auch hierüber werden die Rahmenbedingungen für die Anforderungen und Verwendung der Zuwendungsmittel festgelegt. Des Weiteren werden Vorgaben zur Buchführung gemacht, die entsprechend den Regeln der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften einzurichten ist.
Für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Kommunen gibt es wiederum eigene Nebenbestimmungen, wie die ANBest-Gk und ANBest-K auf Länderebene.
Nutzen Sie die Vorgaben und Informationen aus den Zuwendungsbescheiden und Nebenbestimmungen für Ihre Projektumsetzungsplanung. Somit können Sie die nötigen Schritte gegenüber Ihrem Fördergeber während des Durchführungszeitraums strukturiert miteinplanen.
Verwendungsnachweis
Fördermittelgeber vereinbaren in der Regel mit dem Fördermittelnehmer, dass dieser nach Abschluss der geförderten Maßnahmen einen Verwendungsnachweis erstellt und übermittelt. Damit wird nachgewiesen, dass die Zuwendungen gemäß der Zweckbindung eingesetzt und alle vereinbarten Förderbedingungen eingehalten wurden. Neben der Übersicht der tatsächlichen Ein- und Ausgaben können mit dem Verwendungsnachweis auch weitere inhaltliche Berichtspflichten verbunden sein. Wird der Verwendungsnachweis nicht oder nicht vollständig erbracht, kann dies zu einem Rückzahlungsanspruch führen.
Wirtschaftlichkeitsprinzip
Die zur Verfügung gestellten Mittel müssen wirtschaftlich und sparsam eingesetzt werden. Die Kosten müssen innerhalb fachspezifischer Referenzrahmen, z. B. Vergütung nach TVöD, liegen. Größere Dienstleistungspakete müssen öffentlich ausgeschrieben werden. Das Einholen verschiedener Angebote unterstützt bei der Beachtung dieses Prinzips.
Zweckbindung
Der Begriff Zweckbindung bedeutet allgemein, dass bestimmte Finanzhilfen nur zu gesetzlich oder vertraglich genau bestimmten Zwecken eingesetzt werden dürfen. Die genauen Konditionen werden im Fördervertrag oder im Zuwendungsbescheid festgelegt. Der Nachweis erfolgt in der Regel im Rahmen des Verwendungsnachweises. Zusätzlich lassen sich viele Fördermittelgeber ein Prüfungsrecht einräumen.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Der Fördermittelgeber kann grundsätzlich oder individuell für eine Ausschreibung festlegen, welche Kostenarten und welche Teilkosten förderfähig sind. Er kann bestimmte Kostenarten (z. B. Zinskosten, Lizenzgebühren) von der Förderung ausschließen. Zudem kann er festlegen, in welcher Höhe Kosten maximal angesetzt werden dürfen (z. B. Personalkosten nur bis zur Höhe der Vergütung einer vergleichbaren öffentlichen Stelle; siehe Besserstellungsverbot). Dadurch kann sich der Budgetplan im Förderantrag von Ihrer internen Kalkulation deutlich unterscheiden!
Bei meiner täglichen Arbeit treffe ich immer wieder auf andere Begrifflichkeiten in den verschiedenen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der öffentlichen Hand. Die wichtigsten und gängigsten habe ich Ihnen in diesem Artikel unserer vierteiligen Blogserie Öffentliche Förderung zusammen gefasst. Fallen Ihnen noch weitere Begriffe und Definitionen ein? Dann freue ich mich über Ihren Beitrag im Kommentarbereich. Vielen Dank!